Satzung
Alle Bestimmungen der Satzung und alle sonstigen Ordnungen, Vorschriften, Richtlinien etc. des Vereins, die in der männlichen Form ausgedrückt sind, beziehen sich uneingeschränkt auch auf weibliche Personen.
§ 1 Name und Sitz
1. Die Freie Volksbühne Berlin e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Sitz des Vereins ist Berlin.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinsziele
1. Die Freie Volksbühne Berlin bekennt sich im Sinne Gerhart Hauptmanns zu der Gleichheit aller Menschen auch vor der Kunst. Unter veränderten politischen, sozialen und ökonomischen Bedingungen tritt die Freie Volksbühne Berlin in der Tradition ihrer Gründer ein für die Verteidigung der Freiheit der Kunst.
2. Die Freie Volksbühne Berlin fördert die kulturelle Bildung vorrangig als Interessenvertreterin der Besucher von Theater- und Konzertveranstaltungen.
3. Die Freie Volksbühne Berlin vermittelt ein möglichst umfassendes Angebot aller kulturellen Veranstaltungen in Berlin und im nahen Umland. Die angebotenen Veranstaltungen müssen mit den Zielen des Vereins im Einklang stehen.
4. Zur Verwirklichung ihrer Ziele initiiert, fördert bzw. realisiert die Freie Volksbühne Berlin allein oder in Verbindung mit anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts:
den Besuch von Schauspiel-, Musiktheater-, Tanz- und Konzertveranstaltungen;
Veranstaltungen in allen Kunstsparten;
die Auszeichnung von künstlerischen Leistungen;
Publikationen, die den Zielen des Vereins dienen;
Theatersammlungen und -museen;
den Meinungsaustausch über Kunst und Kulturpolitik.
5. Die Freie Volksbühne Berlin darf die Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Zur Verwirklichung ihrer Ziele unterhält die Freie Volksbühne Berlin eine Geschäftsstelle.
§ 3 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung (§ 5)
2. der Vorstand (§ 6)
3. der Verwaltungsrat (§ 7).
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder über elektronische Medien unter Anerkennung der Vereinssatzung bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Die Aufnahme wird durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises bestätigt. Eine Ablehnung bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Über einen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich an die Person gebunden. Juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen können nach Zustimmung durch den Vorstand korporative Mitgliedschaften erwerben. Auf Antrag eines Mitglieds kann seine Mitgliedschaft von der Geschäftsführung für ruhend erklärt werden. Mitgliedsrechte können während dieser Zeit nicht ausgeübt werden.
3. Sowohl natürliche und juristische Personen als auch rechtsfähige Personenvereinigungen können nach Zustimmung durch den Vorstand fördernde Mitgliedschaften erwerben. Fördernde Mitglieder sind solche, die sich zu den Vereinszielen (§ 2) bekennen und dies durch einen besonderen Beitrag fördern wollen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch schriftliche Kündigung.
Sie wird drei Monate nach deren Eingang in der Geschäftsstelle zum Monatsende wirksam. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils anteilig bis zum Monatsende zu zahlen.
c) durch schriftliche außerordentliche Kündigung bei lang andauernder Krankheit, Wegzug aus Berlin und Umgebung oder anderen zu belegenden wichtigen Gründen, die die Wahrnehmung der Mitgliedsrechte künftig unmöglich machen. Die Kündigung wird zum Ende des zweiten Monats nach Eingang in der Geschäftsstelle wirksam; bis dahin ist der Mitgliedsbeitrag zu leisten.
d) durch Ausschluß wegen erheblicher Schädigung der Vereinsinteressen. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Der Beschluß ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung: Sofern der Vorstand dem Einspruch nicht stattgibt, entscheidet über ihn die nächste Mitgliederversammlung. Ausgeschlossene Mitglieder können nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden. Eine erhebliche Schädigung der Vereinsinteressen ist auch dann gegeben, wenn Mitglieder die über den Verein bezogenen Eintrittskarten an Dritte mit materiellem Gewinn veräußern.
e) durch Streichung zum Ende des Geschäftsjahres wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung. Die Streichung kann vorgenommen werden, wenn das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein länger als drei Monate im Rückstand ist und diese trotz schriftlicher Mahnung binnen einer Frist von vier Wochen nicht ausgleicht. Die Streichung entbindet nicht von der Nachzahlung der ausstehenden Beträge.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder des Vereins. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 0,5 % der Mitgliedschaft (Mitgliederstand am letzten 31. Januar) anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen wiederholt werden. Diese ist beschlußfähig, wenn mindestens 0,3 % der Mitgliedschaft anwesend sind.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über Aufgaben und Ziele des Vereins. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) die Beschlußfassung über
aa) den Geschäftsbericht,
ab) die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des vergangenen Geschäftsjahres,
ac) die Entnahme aus dem Kapitalvermögen (vgl. § 7.3)
ad) den Bericht der Revisoren,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl eines Wahlausschusses, der aus drei Vereinsmitgliedern besteht und alle Wahlhandlungen der Mitgliederversammlung leitet,
d) die Wahl des Vorstandes des Vereins,
e) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates,
f) die Abberufung des Vorstandes des Vereins oder einzelner seiner Mitglieder,
g) die Abberufung des Verwaltungsrates oder einzelner seiner Mitglieder,
h) die Wahl von zwei Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates sein dürfen, für die Dauer von drei Jahren,
i) die Bestätigung von Arbeitskreisen auf Antrag aus der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates,
j) die Satzung,
k) die Auflösung des Vereins.
3. Für Anträge an die Mitgliederversammlung hat der Vorstand des Vereins das Antragsrecht. Anträge oder Zusätze zur Tagesordnung können von den Vereinsmitgliedern eingebracht werden. Davon ausgenommen sind Beschlüsse zu Ziffer 2 j und 2 k. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheiden die Versammlungsteilnehmer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
4. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr durch den Vorsitzenden des Vereins oder durch einen seiner Stellvertreter, zusammen mit dem Geschäftsführer, einzuberufen. Sie findet in der Regel im zweiten oder dritten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Einladungen sind den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes mindestens 30 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch Mitteilung in der Vereinszeitschrift oder in einer anderen Schriftform mit derselben Frist bekanntzumachen. Für die Einhaltung der Frist gilt die Absendung der Nachricht. Die zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung bereiten Mitglieder sollten dies der Geschäftsstelle (möglichst schriftlich) mitteilen. Nach Eingang der Zusage werden ihnen die Versammlungsunterlagen unverzüglich übersandt. Mit diesen Unterlagen ist auch eine evtl. notwendig gewordene Verlegung des Veranstaltungsortes den Mitgliedern mitzuteilen. Nicht vorab angemeldete Mitglieder können die Versammlungsunterlagen in der Mitgliederversammlung einsehen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und geleitet. Vor Eintritt in die Beratungen kann die Mitgliederversammlung die Tagesordnung nur gemäß § 5, Absatz 3 ändern.
6. Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats haben in eigener Sache kein Stimmrecht.
7. Die Aufgaben des Schriftführers versieht der Geschäftsführer. Die Beschlüsse müssen wortgetreu wiedergegeben werden. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
8. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung.
9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durchgeführt werden, wenn es der Vorstand des Vereins beschließt oder wenn es 2 % der Mitgliedschaft (Mitgliederstand am letzten 31. Januar) beantragen. Im übrigen gilt das für die Mitgliederversammlung vorgesehene Verfahren.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, der gleichzeitig weiterer stellvertretender Vorsitzender ist, vier Beisitzern und – mit beratender Stimme – dem Geschäftsführer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sowie der Geschäftsführer, von denen jeweils zwei gemeinsam den Verein zu vertreten berechtigt sind.
3. Kandidaten für den Vorstand können vorab von jedem Mitglied schriftlich sowie von Teilnehmern in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden, wenn mindestens 15 anwesende Mitglieder diesen Vorschlag unterstützen. Den Vorsitzenden und die zwei Stellvertreter wählt die Mitgliederversammlung in getrennten und geheimen Wahlgängen, die vier Beisitzer in einem Wahlgang. Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl und der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sind gewählt. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. Hat kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so gilt in einem zweiten Wahlgang der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl als gewählt, bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.
4. Die Wahl erfolgt für eine Amtsperiode von drei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheiden während der Amtsperiode Vorstandsmitglieder aus, so gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung folgendes Verfahren:
a) Scheidet der Vorsitzende aus, wählt der Vorstand einen der stellvertretenden Vorsitzenden zum Nachfolger.
b) Scheidet ein stellvertretender Vorsitzender aus, wählt der Vorstand einen der Beisitzer zum Nachfolger.
c) Scheidet einer der Beisitzer aus, so bleibt die Stelle vakant bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist dabei an die von der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien und Beschlüsse gebunden.
a) Er setzt den Wirtschaftsplan und die Vereins- und Veranstaltungsbeiträge fest.
b) Er legt die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des zurückliegenden Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung vor.
c) Er kann Ehrenmitglieder ernennen.
d) Er kann Vertreter der Freien Volksbühne Berlin in andere Vereinigungen entsenden.
e) Der Vorstand soll im Geschäftsjahr mindestens sechsmal zusammentreten.
f) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
g) Das Amt des Schriftführers versieht der Geschäftsführer. Über den Verlauf jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem jeweiligen Sitzungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
h) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
i) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren mit der Mehrheit aller Mitglieder gefaßt werden.
j) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf sachverständigen Persönlichkeiten, die von der Mitgliederversammlung jeweils ein Jahr nach der Wahl des Vorstandes für drei Jahre gewählt werden. Diese Persönlichkeiten müssen nicht Mitglieder der Freien Volksbühne Berlin sein.
2. Dem Verwaltungsrat obliegt die Beratung und die Kontrolle des Vorstandes des Vereins
a) in Fragen des Etats und der Vermögensverwaltung
b) in Fragen der Interpretation oder Änderung der Satzung.
3. Seine vorherige Einwilligung ist erforderlich bei Entnahme aus dem Kapitalvermögen (Stand 31.12.2001) sowie bei der Entnahme von mehr als 250.000 EURO im Geschäftsjahr aus den ordentlichen und außerordentlichen Erträgen des Kapitalvermögens.
4. Seine Beschlußempfehlung ist erforderlich:a) für die Feststellung des Jahresetats; b) für die Vorlage des Jahresabschlusses in der Mitgliederversammlung;c) für die Bestellung der Buchprüfung;d) bei der Verpflichtung oder Entlassung des Geschäftsführers.
5. Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von dem Geschäftsführer nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates einberufen. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen der Vorsitzende des Vereins oder einer seiner Stellvertreter und der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
6. Den Vorsitz führt ein von den Mitgliedern des Verwaltungsrates in der ersten Sitzung der Wahlperiode gewähltes Mitglied; im Falle seiner Verhinderung ein ebenso gewählter Stellvertreter. Über die Beratung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Amt des Schriftführers versieht der Geschäftsführer. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
7. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten auch die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes des Vereins sowie die Mitglieder des Vorstandes die des Verwaltungsrates.
§ 8 Geschäftsführung
Der Geschäftsführer wird vom Vereinsvorstand eingestellt. Seine Kündigung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes beschlossen werden. Er hat im Rahmen der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse und der von der Mitgliederversammlung gegebenen Richtlinien die Geschäfte zu führen. Seine Zuständigkeiten sind in einem Dienstvertrag zu regeln.
§ 9 Vereinsvermögen
Das gesamte Vermögen des Vereins soll bewahrt und vermehrt werden. Das Kapitalvermögen ist zinstragend anzulegen. Die Erträge dürfen nur für die Verwirklichung der Vereinszwecke verwendet werden; etwaige Überschüsse sind unter Wahrung der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Kapitalvermögen zuzuführen. Anlagen und Entnahmen aus dem Kapitalvermögen oder aus den ordentlichen und außerordentlichen Erträgen des Kapitalvermögens über 250.000 EURO im Geschäftsjahr bedürfen der vorherigen Einwilligung des Verwaltungsrates.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag zur Verwirklichung der in der Satzung beschriebenen Vereinszwecke (§ 2 ). Daneben sind Beiträge für die vermittelten Veranstaltungen zu zahlen. Der Vorstand setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Veranstaltungsbeiträge für die jeweiligen Programmgruppen fest.
2. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie der Veranstaltungsbeiträge für gebuchte und nicht stornierte Veranstaltungen besteht unabhängig vom Besuch der Veranstaltungen. Das Versäumen von Veranstaltungen begründet keine Erstattungspflicht des Vereins. Mitglieder, die eine für sie gebuchte Veranstaltung nicht besuchen, haben keinen Anspruch auf Zuweisung einer Ersatzvorstellung.
3. Jeder Beitrag wird zu bestimmten, den Mitgliedern mitzuteilenden Terminen fällig, sofern keine ausreichenden Vorauszahlungen vorliegen. Der Verein ist berechtigt, für nicht fristgerecht gezahlte Veranstaltungsbeiträge Zuschläge zu erheben.
§ 11 Besuch von Veranstaltungen der Plangruppen
Für den Besuch der zugeteilten Veranstaltungen in den Plangruppen ist ein ständiger Platzwechsel vorgesehen. Diese Veranstaltungen werden durch die Geschäftsstelle für die Mitglieder ausgesucht und ihnen unter Mitteilung des Termins bekannt gegeben.
§ 12 Besuch von Veranstaltungen der Wahlgruppe
Mitglieder der Wahlgruppe, die ihre Veranstaltungen und Termine frei auswählen, haben die Möglichkeit, ihre Preisgruppe gegen entsprechende Einzelabrechnung selbst zu bestimmen. Sofern Mitglieder Karten zu Pauschalpreisen wählen, ist auch für sie ein ständiger Platzwechsel vorgesehen.
§ 13 Weitere Gremien
1. Ausschüsse
a) Für die Dauer seiner Amtsperiode kann der Vorstand für Sonderaufgaben Ausschüsse einsetzen.
b) Die Zusammensetzung der Ausschüsse bestimmt der Vorstand. In die Ausschüsse können auch Persönlichkeiten berufen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Jeder Ausschuß wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzen-den und dessen Vertreter. Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
2. Arbeitskreise
Arbeitskreise für die Wahrnehmung kultureller und kulturpolitischer Aufgaben können von Mitgliedern gebildet werden, auch auf regionaler Basis. Arbeitskreise müssen von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Mitglieder des Arbeitskreises wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Sprecher und dessen Stellvertreter; diese müssen Mitglieder des Vereins sein. An den Veranstaltungen der Arbeitskreise können Mitglieder des Vereinsvorstandes teilnehmen. Die Sprecher der Arbeitskreise treffen sich regelmäßig zu einem Erfahrungsaustausch. Dieser findet mindestens zweimal im Jahr statt. Die Treffen werden vom Geschäftsführer nach Absprache mit dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter einberufen. Dabei unterrichten sich Vorstand und Sprecher der Arbeitskreise gegenseitig über die Vereinsangelegenheiten. Von den Arbeitskreisen können Persönlichkeiten, die nicht Mitglieder des Vereins sind, zur Mitarbeit herangezogen werden.
§ 14 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 0,5 % der Mitgliedschaft (Mitgliederstand am letzten 31. Januar) gestellt werden. Die Anträge müssen in der publizierten Tagesordnung der Mitgliederversammlung benannt und in den Unterlagen zur Mitgliederversammlung enthalten sein. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf, wenn er nicht vom Vorstand gestellt wird, der Unterschrift von mindestens 2 % der Mitgliedschaft (Mitgliederstand am letzten 31. Januar). Der Antrag muß in der publizierten Tagesordnung der Mitgliederversammlung benannt und in den Unterlagen zur Mitgliederversammlung enthalten sein. Zu seiner Annahme ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke im Land Berlin.
Beschlossen auf der Hauptversammlung vom 13. Oktober 2001.
Eingetragen im Vereinsregister am 10. April 2002.
Änderungen beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 11. Juli 2009.
Eingetragen im Vereinsregister am 6. November 2009.